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   BVerwG, 18.02.1988 - 1 B 15.88   

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https://dejure.org/1988,7532
BVerwG, 18.02.1988 - 1 B 15.88 (https://dejure.org/1988,7532)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1988 - 1 B 15.88 (https://dejure.org/1988,7532)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1988 - 1 B 15.88 (https://dejure.org/1988,7532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Rechtswidrigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis - Voraussetzungen für das Vorliegen des Revisionsgrundes der Divergenz - Anforderungen an die Darlegung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1988 - 1 B 15.88
    Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche in mehrfacher Hinsicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 160) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    wenn sie durch Strafgesetz verboten sind oder schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berühren; der letztere Fall liegt nach dem Urteil "insbesondere dann" vor, "wenn sie nach außen in Erscheinung treten und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden können oder wenn andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden" (BVerwGE 49, 160 [BVerwG 16.09.1975 - I C 44/74]; vgl. auch BVerwGE 71, 34 [BVerwG 29.01.1985 - 1 C 27/83]).

    Hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, die Folgerung gezogen, "daß sexuelle Handlungen in den allgemein zugänglichen Räumen einer Schankwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG) grundsätzlich anders zu bewerten sind als solche in der privaten Sphäre des Schlafraums eines Beherbergungsbetriebes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GastG)" (BVerwGE 49, 160 [BVerwG 16.09.1975 - I C 44/74]).

    Nach Ansicht der Beschwerde (S. 9. Ziffer 3) weicht das angefochtene Urteil von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß eine Gaststättenerlaubnis "nicht schon allein deshalb entzogen werden (darf), weil das Gewerbe in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde"; entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr, "ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen" (BVerwGE 49, 160 [BVerwG 16.09.1975 - I C 44/74]).

    Mit dem Vorbringen (S. 10, Ziffer 4), das Berufungsgericht habe entgegen den Ausführungen im Urteil vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 160 [BVerwG 16.09.1975 - I C 44/74]) nicht geprüft, ob Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG ausreichen, um für die Zukunft ein ordnungsmäßiges Verhalten des Klägers sicherzustellen, hat die Beschwerde ebenfalls keine Abweichung im Sinne eines rechtlichen Auffassungsunterschiedes zwischen Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht dargetan.

    Damit aber wird das Urteil unrichtig wiedergegeben: Es heißt darin ausdrücklich, eine "Abmahnung" brauche dem Widerruf der Erlaubnis nicht unbedingt vorauszugehen (BVerwGE 49, 160 [BVerwG 16.09.1975 - I C 44/74]).

  • BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83

    Berücksichtigung der beabsichtigten Vorführung von Pornofilmen bei der

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1988 - 1 B 15.88
    wenn sie durch Strafgesetz verboten sind oder schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berühren; der letztere Fall liegt nach dem Urteil "insbesondere dann" vor, "wenn sie nach außen in Erscheinung treten und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden können oder wenn andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden" (BVerwGE 49, 160 [BVerwG 16.09.1975 - I C 44/74]; vgl. auch BVerwGE 71, 34 [BVerwG 29.01.1985 - 1 C 27/83]).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 B 79.96

    Gewerberecht: Versagung einer Gaststättenerlaubnis wegen Vorschubleistens der

    Die Versagung der Gaststättenerlaubnis kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Behörde der von ihr besorgten Gefahr durch eine Auflage nach § 5 Abs. 1 GastG begegnen kann (vgl. für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis BVerwGE 49, 160 [BVerwG 16.09.1975 - I C 44/74]; ferner Beschluß vom 18. Februar 1988 - BVerwG 1 B 15.88 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 12).
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